Auch bei der Fischerei im Neckar
bzw. Rhein müssen wir
uns natürlich an einige Spielregeln halten.
Nachfolgend finden Sie einen Auszug der Rhein-Neckar-Pachtgemeinschaft zu den "Allgemeinen Bestimmungen für die Angelfischerei"
(Stand 2008). Eine
Gewähr für die Richtigkeit übernehmen wir nicht.
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Allgemeine Bestimmungen für die Angelfischerei im Rhein:
Gemeindewasser Lagebuch-Nr. 1872 (Gemeinde Altlußheim)
Rheinauhäfen 21, 22, 23 und 24
Rechtsrheinisches Ufer km 413,000 bis km 413,300 und km 430,300 bis km 431,100
Rechtsrheinisches Ufer km 415,300 bis km 417,250
Strecke von der Konrad-Adenauer-Brücke bis zur Neckarspitze (km 424,433 bis km 428,100)
Mühlauhafen, Verbindungskanal und alter Zollhafen
Altrhein 31 West- und Ostufer km 1,100 ( Dehus-Fähre)
Bereich der Kollerfähre auf beiden Seiten
Bereiche der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte
Alle gebiete und Strecken, die von
der Naturschutzverordnung ausgenommen sind.
| Besondere Bestimmungen in den Neckarseitenkanälen: |
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Besondere Bestimmungen für die Benutzung eines Kahns:
| Neckar: |
Achtung: Betr.: Altneckar unterhalb des Stauwehrs
Ladenburg. Das Betreten des Wassers ist vom 01. Februar bis 30 Juni vom Stauwehr
bis 100 unterhalb des Auslaufs der Kläranlage verboten. |
| Rhein: |
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